Verwaltungsgericht Köln bestätigt Entscheidungen des Rhein-Sieg-Kreises – Eilantrag des BUND abgelehnt

Rhein-Sieg-Kreis (hei)Der Rhein-Sieg-Kreis begrüßt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, den Eilantrag des BUND Landesverband NRW e.V. gegen die vom Rhein-Sieg-Kreis erteilte Ausnahme und Befreiung zur Sanierung des denkmalgeschützten Burghofs in Königswinter abzulehnen. Dieser Beschluss wurde am 05. Oktober 2023, getroffen.  

Landrat Sebastian Schuster
Landrat Sebastian Schuster. Foto: Rhein-Sieg-Kreis

„Ich freue mich, dass unsere Entscheidung, der eine sorgfältige Prüfung und Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes sowie des Natur-und Artenschutzes durch die Untere Naturschutzbehörde zugrunde liegt, nun vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde“, bewertet Landrat Sebastian Schuster den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln.

Der BUND hatte Anfang des Jahres beim Verwaltungsgericht eine Klage und einen Eilantrag eingereicht. Hiermit wollte er das Vorhaben der Burghof GmbH verhindern, da er die von ihr geplanten Baumaßnahmen für unvereinbar mit der Schutzgebietsverordnung und den Schutzzielen für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet hielt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem gestrigen Beschluss den Eilantrag des BUND abgelehnt und den von der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuvor erlassenen Bescheid – im Rahmen des Eilverfahrens – als (offensichtlich) rechtmäßig eingeordnet.

Dies hat Konsequenzen für den Fortgang der Sanierungsarbeiten am Burghof: Der von der Unteren Naturschutzbehörde erlassene Ausnahme- und Befreiungsbescheid bleibt weiterhin vollziehbar, das heißt, die Arbeiten zur Sanierung des Burghofs können fortgesetzt werden.

Darüber hinaus stellt das Verwaltungsgericht Köln in der umfangreichen Begründung fest, dass der Eilantrag auch dann erfolglos bleiben würde, wenn man die Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren als offen ansehen würde. Die erforderliche und in erster Linie an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Interessenabwägung fällt damit zulasten des Antragstellers (BUND) aus.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung kann der Antragsteller (BUND) von der Möglichkeit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch machen. Eine solche müsste fristgerecht innerhalb der nächsten zwei Wochen erfolgen.