Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2014 / 2015

Steuerberater-Verband e.V. Köln

Steuerklassen ändern: Die Wahl der Steuerklasse hat besonders dann große Bedeutung, wenn Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit drohen oder wenn eine Elterngeldphase bevorsteht. Mit der günstigen Steuerklasse III (Verheiratete) oder Steuerklasse II (Alleinstehende mit Kind) kann man für eine höhere Unterstützung sorgen. Beim Elterngeld ist ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse (sieben Monate vor der Geburt) bedeutsam, weil der Durchschnitt der letzten sieben Monate vor der Entbindung zählt, wobei der Mutterschutz vor der Entbindung nicht mitzählt.

Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern werden ab 2015 voraussichtlich neu geregelt. Derzeit gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich für jeden Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110 €. Aktuell hatte der BFH entschieden, dass nur die Kosten einbezogen werden, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen (Speisen und Getränke). Nicht dazu gehören der Kostenanteil, der auf Begleitpersonen entfällt sowie die Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Dekoration, Eventmanagement). Da sich die Verwaltung gegen diese arbeitnehmerfreundliche Auslegung sperrt, sollte für 2014 oder frühere Jahre Einspruch erhoben werden.

!!! Ab 2015 soll zwar die Freigrenze auf 150 € angehoben werden, aber sich dann auf alle Kosten des Arbeitgebers beziehen. Das wird in einigen Fällen entgegen der Annahme eine Verschlechterung auslösen.

Berufsausbildung: Im Gegensatz zur Fortbildung können nach der Gesetzeslage Berufsausbildungskosten lediglich begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Verbot des Werbungskostenabzugs für berufliche Ausbildungskosten für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 17.07.2014 (VI R 8/12) hat der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Entsprechende Fälle sollten unbedingt offen gehalten werden.

Abgeltungsteuer: Wegen niedrigster Zinserträge sollten die Freistellungsaufträge bis zu 801 Euro (für Eheleute 1.602 Euro) überprüft und ggfs. auf mehrere Bankinstitute verteilt werden. Gerade bei geringen Einkünften (z.B. bei Rentnern) lässt sich unter Umständen sogar eine Einkommensteuerveranlagung vermeiden

Kurzportrait: Der Steuerberater-Verband e.V. Köln
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 von 102 Berufsangehörigen in Köln gegründet. Heute sind über 3.300 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften, Mitglieder des Verbandes.

Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 14 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen  Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.

Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.

Quelle:
Steuerberaterverband e.V. Köln

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