- mit großen Anstrengungen und schmerzhaften Einsparungen konnte ein ausgeglichener Haushalt aufgestellt werden
- Rheinbach verzichtet zunächst auf differenzierte Hebesätze
Die letzte Sitzung des Rheinbacher Stadtrats stand wieder ganz im Zeichen finanzpolitischer Beratungen und Entscheidungen. Im Mittelpunkt standen die Festsetzung der Hebesätze für das Kalenderjahr 2025 und die Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung für 2025.
Festlegung der Gewerbesteuer-Hebesätze
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 10. April 2018 die frühere Regelung zur Ermittlung der Grundlagenwerte für die Grundsteuer als verfassungswidrig befunden. Wegen der veralteten Bewertungsgrundlage und der daraus resultierenden tendenziellen Bevorteilung von Wohngrundstücken, wurde daraufhin ein einheitliches „Bundesmodell“ entwickelt. Diesem hat sich Nordrhein-Westfalen weitgehend angeschlossen.
Am 04. Juli 2024 verabschiedete der Landtag jedoch ein Gesetz, das Kommunen erlaubt, differenzierte Hebesätze für „Wohngrundstücke“ und „NichtWohngrundstücke“ festzulegen, was eine individuelle Begründung erfordert.
Ein Rechtsgutachten des Städtetags äußert erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Differenzierung und sieht Ungleichbehandlungen sowie Klagepotenzial. Dies könnte dazu führen, dass Einnahmen aus der Grundsteuer für „Nicht-Wohngrundstücke“ verloren gehen. Aufgrund der großen rechtlichen Unsicherheiten hatte die Verwaltung vorgeschlagen, vorerst auf differenzierte Hebesätze zu verzichten und die vom Land empfohlenen Hebesätze anzusetzen, denn diese würden sich aller Voraussicht nach aufkommensneutral auf den städtischen Haushalt auswirken.
Diesem Vorschlag hat sich der Rat der Stadt Rheinbach, nach Vorberatung im Hauptund Finanzausschusses, in seiner gestrigen Sitzung mehrheitlich angeschlossen.
Die Hebesätze werden für
- die Grundsteuern
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 561 %
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 787%
- die Gewerbesteuer auf 531 %
festgesetzt.