Wenn draußen die ersten Frühblüher erwachen und die Natur in zarten Farben aufblüht, kündigt sich das Osterfest an. In dieser Zeit des Aufbruchs und der inneren Einkehr erinnert die Stadt Rheinbach daran, dass der Karfreitag ein gesetzlich geschützter Ruhetag und ein besonderer Moment im Kirchenjahr ist. Als einer der höchsten christlichen Feiertage steht er für Besinnung, Gedenken und Hoffnung – Werte, die gerade in einer lauten und schnellen Zeit mehr denn je Bedeutung haben.
Feiertagsgesetz NRW | Öffentliche Ruhe steht im Mittelpunkt
Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage regelt in Nordrhein-Westfalen die sogenannte „stillen Feiertage“. Ziel ist es, den Karfreitag als Tag der inneren Sammlung und religiösen Andacht zu schützen. Entsprechend sind Veranstaltungen untersagt, die dem ernsten Charakter widersprechen – dazu zählen Tanz und Unterhaltung ebenso wie laute Feste oder bestimmte Filmvorführungen.
Ein Tag der Rücksicht | Für alle Generationen
Inmitten von Terminen, Alltag und digitalem Dauerrauschen kann der Karfreitag eine Einladung sein: innezuhalten, durchzuatmen und den Feiertagen mit Respekt zu begegnen. Wer bewusst auf Trubel verzichtet, schafft Raum für Begegnung, Erinnerung und vielleicht auch ein gutes Gespräch. Gerade in Familien kann dieser stille Tag zu einem wertvollen Anker im Osterwochenende werden.
Die Stadt Rheinbach dankt für Ihr Verständnis
Die Stadtverwaltung bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern für die Beachtung der geltenden Regelungen – und wünscht allen eine besinnliche Karwoche, einen friedlichen Karfreitag sowie ein frohes und hoffnungsvolles Osterfest.
Gemäß dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NRW) sind folgende Aktivitäten untersagt:
- Tanz- und Musikveranstaltungen: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 06.00 Uhr, verboten.
- Auch in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sind musikalische und unterhaltende Darbietungen untersagt.
- Unterhaltende Veranstaltungen: Alle öffentlichen und nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind untersagt.
- Filme: Die Vorführung von Filmen, die nicht als „zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt“ gelten, ist verboten.
- Sportliche und ähnliche Veranstaltungen: Dazu zählen auch Pferderennen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste.
- Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen: Diese sind ebenfalls untersagt.
- Wohnungsumzüge: Diese sind an Karfreitag verboten.
- Rundfunk- und Fernsehsendungen: Zwischen 00.00 und 06.00 Uhr sowie zwischen 05.00 und 18.00 Uhr ist auf den ernsten Charakter des Feiertages Rücksicht zu nehmen.