Die Finanzverwaltung hat der Stadt Bonn im Zuge der Grundsteuerreform zum jetzigen Stand insgesamt 110.000 Messbescheide übermittelt. Das sich daraus insgesamt ergebende Grundsteuermessbetragsvolumen multipliziert mit dem Hebesatz ergibt das Gesamtaufkommen bei der Grundsteuer für die Stadt Bonn. Da die Umsetzung der Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen soll, muss das Grundsteueraufkommen für 2025 die im Haushaltsplanentwurf enthaltenen 102,5 Millionen Euro erreichen.
Hinweise zur Aufkommensneutralität
Die Stadtverwaltung stellt in ihrer Stellungnahme dar, dass Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass die Hebesätze unangetastet bleiben. Sie hat stets darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der Aufkommensneutralität ausschließlich auf das Gesamtsteueraufkommen für die Stadt und nicht auf die Steuerbelastung für die einzelnen Steuerpflichtigen bezieht.
Differenz von 2,8 Millionen Euro
Im Oktober hatte die Stadtverwaltung ein Messbetragsvolumen von 15,1 Millionen Euro prognostiziert. Aktuell hat sie ein Messbetragsvolumen von 14 Millionen Euro ermittelt. Dies führt zu einer Verschiebung der Steuerbelastung in den Bereichen Wohnen und Nicht-Wohnen.
Bei einem Messbetragsvolumen von 15,1 Millionen Euro und einem aufkommensneutralen Hebesatz von 679 Prozentpunkten (Prognose Oktober) hätte die Stadt an Grundsteuer B 76 Millionen Euro im Bereich Wohnen und 26,5 Millionen Euro im Bereich Nicht-Wohnen eingenommen, also zusammen die im Haushaltsplanentwurf genannten 102,5 Millionen Euro. Mit dem aktuellen Messbetragsvolumen von 14 Millionen Euro bei einem aufkommensneutralen Hebesatz von 732 Prozentpunkten erhielte die Stadt Einnahmen von 73,2 Millionen Euro im Bereich Wohnen und 29,3 Millionen Euro im Bereich Nicht-Wohnen (insgesamt ebenfalls 102,5 Millionen Euro). Gegenüber der Oktober-Prognose verschiebt sich das Steueraufkommen zugunsten des Wohnens um 2,8 Millionen Euro.
Veränderungen sind weiterhin möglich
Die durch die Grundsteuerreform insgesamt tendenziell eintretende Belastungsverschiebung hin zum Wohnbereich fällt auf Basis dieser aktuellen Auswertung geringer aus. Allerdings weist die Stadtverwaltung – weiterhin – darauf hin, dass das Messbetragsvolumen nach wie vor sowohl kurz- als auch mittelfristigen Veränderungen unterliegen kann. Denn GrundstückseigentümerInnen haben beispielsweise gegen die Bescheide Einspruch erhoben oder geklagt. Oder die Finanzverwaltung musste Schätzungen statt Berechnungen vornehmen, da GrundstückseigentümerInnen keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben haben.